Satzung des Schützenvereins Gehlenberg

§1

Name und Sitz

Der Schützenverein Gehlenberg ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Einwohnern des Ortsteiles Gehlenberg der Stadt Friesoythe. Er führt den Namen

Schützenverein Gehlenberg e.V.

Sein Sitz ist in Gehlenberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01.-31.12.

 

§2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

b) die Errichtung von entsprechenden Sportanlagen und die Anschaffung entsprechender Sportgeräte zur Betreibung des Sports,

c) die Durchführung von Veranstaltungen schießsportlicher Art,

d) die Teilnahme an überörtlichen Schießsportveranstaltungen,

e) die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Teilnahme an Traditionsveranstaltungen zur Erhaltung und Pflege  der  Schützentradition und des Schützenbrauchtums. 


 

§3

Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

Der Schützenverein Gehlenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig,; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§4

Mitgliedschaft

Mitglied des Schützenvereins kann werden, wer in Gehlenberg seinen Wohnsitz hat. Er muß die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und einen ordentlichen Lebenswandel führen. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied diese Satzung an.

Eine Mitgliedschaft erlischt:

                                 durch den Tod

                                 durch schriftliche Kündigung des Mitglieds

                                 durch Ausschluß aus dem Verein

Der Ausschluß eine Mitgliedes kann vom Vorstand wegen

                                 Nichtbeachtung der Satzung,

                                 vereinsschädigendem Verhaltens

                                 oder bei Nichtzahlung des jährlichen Beitrages erfolgen.

Ausgeschlossene oder freiwillig ausgetretene Mitglieder verlieren alle Rechte, die einem Mitglied aufgrund dieser Satzung zustehen.

Mitglieder des Schützenvereins Gehlenberg, die im Laufe der aus dem Schützenbereich fortziehen, können weiterhin dem Verein angehören. Sie können aber keine öffentlichen Posten bekleiden und keine Königswürde erringen, außerdem sind sie nicht stimmberechtigt

Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste und Tätigkeiten sowie durch langjährige Treue zum Verein ausgezeichnet haben, können auch zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Beitrag, sind aber auch dieser Satzung unterworfen. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder haben einen Beitrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er soll so bemessen sein, daß er für jedermann tragbar ist. Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr werden von der Beitragspflicht freigestellt.

 

§5

Haftung und Versicherung

Der Vorstand hat für seine Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Für den Vorstand und die Mitglieder der Schießgruppe ist zusätzlich eine Unfallversicherung nach §44 Abs. 1 WaffG vom 8.3.1976 (BGBl - I S.432) abzuschließen.

Die vom Ordnungsamt des Landkreises Cloppenburg geforderten Deckungssummen sind einzuhalten. Bei Personen und Sachschäden, die wider Erwarten durch Versicherungen nicht gedeckt sind, haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen

 

§6

Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus etwa 10-15 Personen. Er arbeitet ehrenamtlich, jedoch müssen persönliche Kosten vom Verein erstattet werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstands haben unter sich einen

                                                               a) 1. Vorsitzenden      b) 2. Vorsitzenden

                                                               c) Schriftführer           d) Kassierer

zu wählen. Des weiteren haben sie einen Oberst, einen Major sowie die Kompanieführer, Schießoffiziere und Fahnenträger selbst zu wählen.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 4 Vorstandsmitglieder. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder genügen zu Vertretung, davon soll der 1. oder 2. Vorsitzende jeweils dabei sein. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§7

Mitgliederversammlung            

Mindestens einmal jährlich ist vom Verein eine Mitgliederversammlung (Generalversammlung) abzuhalten. Zu ihr hat der 1. oder 2. Vorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß schriftlich mit einer Frist von einer Woche zu laden. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der zu erscheinenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten und vom Vorsitzenden und Protokollführer beurkundet.

Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht abzugeben. Ferner haben die Rechnungsprüfer ihren Bericht für das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben. Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre mindestens 2 Rechnungsprüfer jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren.

 

§8

Schießgruppe

Innerhalb des Schützenvereins können sich Schießsportfreunde (Damen und Herren) in einer Schießgruppe zusammenschließen. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Schützenverein. Sie vertreten den Schützenverein bei Schießsportveranstaltungen des Vereins. Sie hat mindestens 3 Personen im Vereinsvorstand zu stellen.

Über finanzielle Sonderzuwendungen des Vereins an die Schießgruppe, die in jedem Fall zweckgebunden sein müssen, entscheidet der Schützenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§9

Weitere Gruppen

Neben der Schießgruppe können auch noch andere Gruppen um Verein gebildet werden.

 

§10

Auflösung

Für eine Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung

- für die Förderung der Jugendpflege und des Sports im Ortsteil Gehlenberg.

 

§11

Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

Name, Vorname, Geburtsdatum, vollst. Adresse, Bankverbindung, ggfls. E-Mail Adresse, Telefonnr.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Als Mitglied des Schützenkreises Alter Amtsbezirk Friesoythe, des Oldenburger Schützenbundes, des Nordwestdeutschen Schützenbundes sowie des Deutschen Schützenbundes muß der Schützenverein Gehlenberg die Daten seiner Mitglieder gegebenenfalls an die vorgenannten Verbände weitergeben. 

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, am schwarzen Brett, pp. nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.